Satzung

 Satzung
 des Fördervereins SCHAFFRATH-HAUS-Kultur im Atelier

 § 1 Name und Sitz
1.1. Der Verein führt den Namen:
„Förderverein SCHAFFRATH-HAUS- Kultur im Atelier“
1.2. Sitz des Vereins ist Alsdorf.
1.3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Aufgaben und Zweck
2.1. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der
Schaffrath-Haus-Kultur im Atelier gUG (haftungsbeschränkt)
in den Räumlichkeiten des von Ludwig Schaffrath genutzten Wohn- und Atelierhauses insbesondere durch
-Erhalt und Unterhaltung des Ateliers von Ludwig Schaffrath
-Pflege der darin befindlichen Kunstsammlung
-Zugänglichmachen für die Öffentlichkeit
-Unterstützung der Gründungsphase
-Hilfe bei der inneren Einrichtung
-Durchführung von Ausstellungen und Kunstveranstaltungen
-Durchführung kultureller Veranstaltungen
-Durchführung soziokultureller Veranstaltungen
-Durchführung von Exkursionen
-Durchführung von internationalem und euregionalem Kulturaustausch
-Herausgabe von Katalogen
-Beschaffung von Mitteln und Weitergabe an die Schaffrath-Haus-Kultur im Atelier gUG (haftungsbeschränkt)
2.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung”.
2.3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Bereitstellung der Mittel, vor allem aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und aus Veranstaltungen, die der Aufgabe des Vereins dienen.
2.4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
3.1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
3.2.  Der Antrag auf Beitritt zu dem Verein ist schriftlich an den Vorstand des Vereins an dessen Sitz zu richten. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Der Eintritt wird durch die schriftliche Bestätigung des Vorstandes wirksam.
3.3. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
3.4. Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. (jeweils für ein Geschäftsjahr)

§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
-Die Mitgliederversammlung
-Der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung
5.1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen.
5.2. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
5.3. Die Einladung wird schriftlich, mindestens 7 Tage vor der Versammlung, zusammen mit der Tagesordnung versandt.
5.4. Weitere Punkte können auf Antrag auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mitgliederversammlung dem zustimmt.
5.5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5.6. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
5.7. Die Mitgliederversammlung
– wählt den Vorstand
– beschließt über die Entlastung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes
– berät und genehmigt die Jahresabrechnung und den Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr
– bestimmt die Kassenprüfer aus Ihrer Mitte für jeweils 2 Jahre. Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
– setzt die Höhe der Beiträge für die Mitglieder fest
– beschließt Satzungsänderungen
– beschließt Anträge nach Maßgabe dieser Satzung
– beschließt die Auflösung des Vereins
– ernennt Ehrenmitglieder
– beschließt über den Ausschluss von Mitgliedern
5.8. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, oder bei seiner Abwesenheit, vom Stellvertreter, geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Protokollanten und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und zu den Akten zu nehmen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
6.1. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte die Vorstandsmitglieder.
6.2. Die Mitglieder und Fördermitglieder sind verpflichtet:
Den Vereinszweck zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Vereinsbeiträge zu den vereinbarten Fälligkeiten zu entrichten und zwar am Ende des 1. Quartals eines Kalenderjahres.

§ 7 Der Vorstand
7.1. Der Vorstand besteht
a) aus vier Mitgliedern:
-dem Vorsitzenden
-dem stellvertretenden Vorsitzenden
-dem Schatzmeister
-dem Schriftführer und
b) bis zu 5 weiteren Vorstandsmitgliedern als dem erweiterten Vorstand.
7.1. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre und währt bis zur Neuwahl des Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig. Falls die Neu- oder Wiederwahl bis zum Ablauf der Amtszeit nicht rechtzeitig durchgeführt wird, bleiben die Vorstandmitglieder so lange im Amt, bis eine Neu- oder Wiederwahl erfolgt ist.
7.2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit. Erreicht ein Antrag keine Mehrheit, so ist er abgelehnt.
7.3. Je zwei Vorstandsmitglieder sind im Außenverhältnis gemeinsam vertretungsberechtigt, wobei ein Vorstandsmitglied der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss. Elektronische Zahlungen über 500 Euro hat der Schatzmeister durch ein Vorstandsmitglied abzeichnen zu lassen.
7.4. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder aus der Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied wählen. Die Amtsdauer währt bis zur Neuwahl des Vorstandes.
7.5. Der Vorstand leitet den Verein ehrenamtlich, unvermeidliche Ausgaben werden auf Nachweis aus der Vereinskasse erstattet.

§ 8 Geschäftsführung
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 9 Sitzungen des Vorstandes
9.1. Der Vorsitzende beruft den Vorstand mindestens einmal im Quartal schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies fordern. Die Einladungsfrist soll eine Woche betragen.
9.2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
9.3. Seine Entscheidungen trifft der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.
9.4. Über die Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterschrieben werden.

§ 10 Der Beirat
10.1. Der Vorstand kann Beiräte berufen
10.2. Die Beiräte haben die Aufgabe, den Vorstand sachkundig zu beraten und in seiner Arbeit ehrenamtlich zu unterstützen.

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft
11.1. Die Mitgliedschaft endet durch
-Tod
-Austritt
-Ausschluss
-Liquidation oder Auflösung des Vereins.
11.2. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten.
11.3. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses schwerwiegend gegen die Ziele des Vereins und/oder die Satzung verstoßen hat.
11.4. Mitglieder, die mit der Zahlung des Beitrages für zwei Jahre im Rückstand sind, werden ohne Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen.
11.5. Den Antrag der Mitgliederversammlung auf Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief an die letzte bekannte Anschrift mitzuteilen. Der Vorstand gibt dem Mitglied Gelegenheit, innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Schreibens zu dem beabsichtigten Ausschluss Stellung zu nehmen.
Der Vorstand entscheidet nach der Stellungnahme über den Ausschlussantrag und teilt dem Mitglied seine Entscheidung per Einschreiben mit. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Die Mitteilungspflicht entfällt bei Ausschlüssen auf Grund von Beitragsrückständen.
11.6. Ansprüche des Vereins gegen ein Mitglied werden vom Ausschluss nicht berührt.

§ 12 Auflösung des Vereins
12.1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Ladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern schriftlich vier Wochen vorher zugesandt werden.
12.2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, ist das verbleibende Vereinsvermögen der Schaffrath-Haus-Kultur im Atelier gUG (haftungsbeschränkt)  zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung beschlossen und tritt am 18.9.2013  in Kraft.

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