{"id":919,"date":"2016-02-12T07:56:05","date_gmt":"2016-02-12T07:56:05","guid":{"rendered":"http:\/\/schaffrath-haus.com\/wp\/?page_id=919"},"modified":"2024-10-12T08:13:44","modified_gmt":"2024-10-12T08:13:44","slug":"satzung-2","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/schaffrath-haus.com\/?page_id=919","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"<p><b>&nbsp;Satzung <\/b><br \/>\n<b>&nbsp;des F\u00f6rdervereins SCHAFFRATH-HAUS-Kultur im Atelier<\/b><\/p>\n<p><b>&nbsp;\u00a7 1 Name und Sitz <\/b><br \/>\n1.1. Der Verein f\u00fchrt den Namen:<br \/>\n\u201eF\u00f6rderverein SCHAFFRATH-HAUS- Kultur im Atelier\u201c<br \/>\n1.2. Sitz des Vereins ist Alsdorf.<br \/>\n1.3.&nbsp;Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 2 Aufgaben und Zweck<\/strong><br \/>\n2.1. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle F\u00f6rderung der<br \/>\nSchaffrath-Haus-Kultur im Atelier gUG (haftungsbeschr\u00e4nkt)<br \/>\nin den R\u00e4umlichkeiten des von Ludwig Schaffrath genutzten Wohn- und Atelierhauses insbesondere durch<br \/>\n-Erhalt und Unterhaltung des Ateliers von Ludwig Schaffrath<br \/>\n-Pflege der darin befindlichen Kunstsammlung<br \/>\n-Zug\u00e4nglichmachen f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit<br \/>\n-Unterst\u00fctzung der Gr\u00fcndungsphase<br \/>\n-Hilfe bei der inneren Einrichtung<br \/>\n-Durchf\u00fchrung von Ausstellungen und Kunstveranstaltungen<br \/>\n-Durchf\u00fchrung kultureller Veranstaltungen<br \/>\n-Durchf\u00fchrung soziokultureller Veranstaltungen<br \/>\n-Durchf\u00fchrung von Exkursionen<br \/>\n-Durchf\u00fchrung von internationalem und euregionalem Kulturaustausch<br \/>\n-Herausgabe von Katalogen<br \/>\n-Beschaffung von Mitteln und Weitergabe an die Schaffrath-Haus-Kultur im Atelier gUG (haftungsbeschr\u00e4nkt)<br \/>\n2.2. Der Verein verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnitts \u201eSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke der Abgabenordnung\u201d.<br \/>\n2.3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Bereitstellung der Mittel, vor allem aus Mitgliedsbeitr\u00e4gen, Spenden und aus Veranstaltungen, die der Aufgabe des Vereins dienen.<br \/>\n2.4. Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<br \/>\n2.5. Die Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr satzungsgem\u00e4\u00dfe Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen, beg\u00fcnstigt werden.<b><\/b><\/p>\n<p><strong>\u00a7 3 Mitgliedschaft<\/strong><br \/>\n3.1. Mitglieder des Vereins k\u00f6nnen nat\u00fcrliche und juristische Personen sein.<br \/>\n3.2. &nbsp;Der Antrag auf Beitritt zu dem Verein ist schriftlich an den Vorstand des Vereins an dessen Sitz zu richten. Der Vorstand entscheidet \u00fcber den Aufnahmeantrag. Der Eintritt wird durch die schriftliche Best\u00e4tigung des Vorstandes wirksam.<br \/>\n3.3. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.<br \/>\n3.4. Die H\u00f6he des Mitgliederbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. (jeweils f\u00fcr ein Gesch\u00e4ftsjahr)<\/p>\n<p><b>\u00a7 4 Organe des Vereins<\/b><br \/>\nOrgane des Vereins sind<br \/>\n-Die Mitgliederversammlung<br \/>\n-Der Vorstand<\/p>\n<p><b>\u00a7 5 Mitgliederversammlung<\/b><br \/>\n5.1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen.<br \/>\n5.2. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn ein F\u00fcnftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.<br \/>\n5.3. Die Einladung wird schriftlich, mindestens 7 Tage vor der Versammlung, zusammen mit der Tagesordnung versandt.<br \/>\n5.4. Weitere Punkte k\u00f6nnen auf Antrag auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mitgliederversammlung dem zustimmt.<br \/>\n5.5. Jede ordnungsgem\u00e4\u00df einberufene Mitgliederversammlung ist ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussf\u00e4hig.<br \/>\n5.6. Beschl\u00fcsse bed\u00fcrfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungs\u00e4nderungen bed\u00fcrfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.<br \/>\n5.7. Die Mitgliederversammlung<br \/>\n&#8211; w\u00e4hlt den Vorstand<br \/>\n&#8211; beschlie\u00dft \u00fcber die Entlastung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes<br \/>\n&#8211; ber\u00e4t und genehmigt die Jahresabrechnung und den Haushaltsplan f\u00fcr das n\u00e4chste Gesch\u00e4ftsjahr<br \/>\n&#8211; bestimmt die Kassenpr\u00fcfer aus Ihrer Mitte f\u00fcr jeweils 2 Jahre. Kassenpr\u00fcfer d\u00fcrfen dem Vorstand nicht angeh\u00f6ren.<br \/>\n&#8211; setzt die H\u00f6he der Beitr\u00e4ge f\u00fcr die Mitglieder fest<br \/>\n&#8211; beschlie\u00dft Satzungs\u00e4nderungen<br \/>\n&#8211; beschlie\u00dft Antr\u00e4ge nach Ma\u00dfgabe dieser Satzung<br \/>\n&#8211; beschlie\u00dft die Aufl\u00f6sung des Vereins<br \/>\n&#8211; ernennt Ehrenmitglieder<br \/>\n&#8211; beschlie\u00dft \u00fcber den Ausschluss von Mitgliedern<br \/>\n5.8. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, oder bei seiner Abwesenheit, vom Stellvertreter, geleitet. \u00dcber die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Protokollanten und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und zu den Akten zu nehmen.<\/p>\n<p><b>\u00a7 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder<\/b><br \/>\n6.1. Die Mitglieder w\u00e4hlen aus ihrer Mitte die Vorstandsmitglieder.<br \/>\n6.2. Die Mitglieder und F\u00f6rdermitglieder sind verpflichtet:<br \/>\nDen Vereinszweck zu f\u00f6rdern und zu unterst\u00fctzen, die festgesetzten Vereinsbeitr\u00e4ge zu den vereinbarten F\u00e4lligkeiten zu entrichten und zwar am Ende des 1. Quartals eines Kalenderjahres.<\/p>\n<p><b>\u00a7 7 Der Vorstand<\/b><br \/>\n7.1. Der Vorstand besteht<br \/>\na) aus vier Mitgliedern:<br \/>\n-dem Vorsitzenden<br \/>\n-dem stellvertretenden Vorsitzenden<br \/>\n-dem Schatzmeister<br \/>\n-dem Schriftf\u00fchrer und<br \/>\nb) bis zu 5 weiteren Vorstandsmitgliedern als dem erweiterten Vorstand.<br \/>\n7.1. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder betr\u00e4gt zwei Jahre und w\u00e4hrt bis zur Neuwahl des Vorstandes. Wiederwahl ist zul\u00e4ssig. Falls die Neu- oder Wiederwahl bis zum Ablauf der Amtszeit nicht rechtzeitig durchgef\u00fchrt wird, bleiben die Vorstandmitglieder so lange im Amt, bis eine Neu- oder Wiederwahl erfolgt ist.<br \/>\n7.2. Der Vorstand fasst seine Beschl\u00fcsse mit Mehrheit. Erreicht ein Antrag keine Mehrheit, so ist er abgelehnt.<br \/>\n7.3. Je zwei Vorstandsmitglieder sind im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis gemeinsam vertretungsberechtigt, wobei ein Vorstandsmitglied der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss. Elektronische Zahlungen \u00fcber 500 Euro hat der Schatzmeister durch ein Vorstandsmitglied abzeichnen zu lassen.<br \/>\n7.4. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus, so k\u00f6nnen die \u00fcbrigen Vorstandsmitglieder aus der Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied w\u00e4hlen. Die Amtsdauer w\u00e4hrt bis zur Neuwahl des Vorstandes.<br \/>\n7.5. Der Vorstand leitet den Verein ehrenamtlich, unvermeidliche Ausgaben werden auf Nachweis aus der Vereinskasse erstattet.<\/p>\n<p><b>\u00a7 8 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung<\/b><br \/>\nDer Vorstand f\u00fchrt die laufenden Gesch\u00e4fte des Vereins nach Ma\u00dfgabe der Satzung und der Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung.<\/p>\n<p><b>\u00a7 9 Sitzungen des Vorstandes<\/b><br \/>\n9.1. Der Vorsitzende beruft den Vorstand mindestens einmal im Quartal schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies fordern. Die Einladungsfrist soll eine Woche betragen.<br \/>\n9.2. Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.<br \/>\n9.3. Seine Entscheidungen trifft der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.<br \/>\n9.4. \u00dcber die Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden und vom Schriftf\u00fchrer unterschrieben werden.<\/p>\n<p><b>\u00a7 10 Der Beirat<\/b><br \/>\n10.1. Der Vorstand kann Beir\u00e4te berufen<br \/>\n10.2. Die Beir\u00e4te haben die Aufgabe, den Vorstand sachkundig zu beraten und in seiner Arbeit ehrenamtlich zu unterst\u00fctzen.<\/p>\n<p><b>\u00a7 11 Beendigung der Mitgliedschaft<\/b><br \/>\n11.1. Die Mitgliedschaft endet durch<br \/>\n-Tod<br \/>\n-Austritt<br \/>\n-Ausschluss<br \/>\n-Liquidation oder Aufl\u00f6sung des Vereins.<br \/>\n11.2. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Gesch\u00e4ftsjahres erkl\u00e4rt werden. Die Erkl\u00e4rung ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten.<br \/>\n11.3. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied ausschlie\u00dfen, wenn dieses schwerwiegend gegen die Ziele des Vereins und\/oder die Satzung versto\u00dfen hat.<br \/>\n11.4. Mitglieder, die mit der Zahlung des Beitrages f\u00fcr zwei Jahre im R\u00fcckstand sind, werden ohne Anh\u00f6rung aus dem Verein ausgeschlossen.<br \/>\n11.5. Den Antrag der Mitgliederversammlung auf Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief an die letzte bekannte Anschrift mitzuteilen. Der Vorstand gibt dem Mitglied Gelegenheit, innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Schreibens zu dem beabsichtigten Ausschluss Stellung zu nehmen.<br \/>\nDer Vorstand entscheidet nach der Stellungnahme \u00fcber den Ausschlussantrag und teilt dem Mitglied seine Entscheidung per Einschreiben mit. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Die Mitteilungspflicht entf\u00e4llt bei Ausschl\u00fcssen auf Grund von Beitragsr\u00fcckst\u00e4nden.<br \/>\n11.6. Anspr\u00fcche des Vereins gegen ein Mitglied werden vom Ausschluss nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p><b>\u00a7 12 Aufl\u00f6sung des Vereins<\/b><br \/>\n12.1. Die Aufl\u00f6sung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen au\u00dferordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Ladung zu einer au\u00dferordentlichen Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern schriftlich vier Wochen vorher zugesandt werden.<br \/>\n12.2. Bei Aufl\u00f6sung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke, ist das verbleibende Vereinsverm\u00f6gen der Schaffrath-Haus-Kultur im Atelier gUG (haftungsbeschr\u00e4nkt) &nbsp;zu \u00fcbertragen, die es unmittelbar und ausschlie\u00dflich f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke zu verwenden hat.<\/p>\n<p>Die Satzung wurde von der Gr\u00fcndungsversammlung beschlossen und tritt am 18.9.2013&nbsp; in Kraft.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&nbsp;Satzung &nbsp;des F\u00f6rdervereins SCHAFFRATH-HAUS-Kultur im Atelier &nbsp;\u00a7 1 Name und Sitz 1.1. Der Verein f\u00fchrt den Namen: \u201eF\u00f6rderverein SCHAFFRATH-HAUS- Kultur im Atelier\u201c 1.2. Sitz des Vereins ist Alsdorf. 1.3.&nbsp;Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. \u00a7 2 Aufgaben und Zweck 2.1. 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